Das Gesetz in Kürze
4,3 Milliarden Euro durch Bund und Länder
70 % Förderung eines Projekts
Evaluierung jeweils zum 30.06.2021 und 30.06.2023
15 % Investition in IT-Sicherheit
11 Fördertatbestände
Auszahlung seit 21.01.2021
Die INIT in Kürze
Wir beraten und begleiten Sie fachgerecht durch den kompletten Beantragungsprozess.
Wir beraten partnerschaftlich und auf Augenhöhe.
Unser Team ist vom BAS nach § 21 Absatz 5 Satz KHSFV geschult.
Wir sind berechtigt, Projekte im Rahmen des KHSF zu entwickeln und umzusetzen.
Häufig gestellte Fragen zur Förderrichtlinie
- Wie groß ist die Fördersumme?
- Wie sind die Fördermittel zu verwenden?
- Wie sieht der zeitliche Horizont aus?
- Was kann gefördert werden?
- Was sind Voraussetzungen eines Förderantrags?
- Wie funktioniert die Antragstellung?
- Wie wird der Digitalisierungsgrad ermittelt?
- Wo finde ich weiterführende Informationen?
Wie groß ist die Fördersumme?
Wie sind die Fördermittel zu verwenden?
15 % des Fördervolumens müssen auf IT-Sicherheit verwandt werden. Förderungsfähige Kosten sind:
- Bei den in § 19 Absatz 1 genannten Vorhaben können folgende Kosten erstattet werden:
- die Kosten für erforderliche technische und informationstechnische Maßnahmen einschließlich der Kosten für Beratungsleistungen bei der Planung des konkreten Vorhabens,
- die Kosten für erforderliche personelle Maßnahmen einschließlich der Kosten für Schulungen der Mitarbeiter:innen,
- die Kosten für räumliche Maßnahmen, soweit sie für die technischen, informationstechnischen und personellen Maßnahmen erforderlich sind; bei den in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Vorhaben dürfen die Kosten für räumliche Maßnahmen jedoch höchstens 10 Prozent der gewährten Fördermittel ausmachen und
- die Kosten für die Beschaffung von Nachweisen nach § 25 Absatz 1 Nummer 2.
- Bei den in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 genannten Vorhaben können bei erforderlichen technischen und informationstechnischen Maßnahmen insbesondere die Kosten für die Bereitstellung des Systems und für die Anbindung des Krankenhauses oder anderer Leistungserbringer an das System, einschließlich der für die Nutzung erforderlichen Software, erstattet werden. Bei den in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 und 10 genannten Vorhaben werden bei erforderlichen technischen und informationstechnischen Maßnahmen insbesondere die Kosten des Krankenhauses für die Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder Entwicklung informations- oder kommunikationstechnischer Anlagen erstattet. Die Kosten für die Errichtung nach Satz 2 umfassen auch die unmittelbaren Kosten der Krankenhäuser für die sichere Anbindung an die ambulante Einrichtung.
- § 2 Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absatz 4 gilt entsprechend.
Wie sieht der zeitliche Horizont aus?
Was kann gefördert werden?
Modernisierung Notaufnahme
Anpassung der technischen / informationstechnischen Ausstattung der Notaufnahme eines Krankenhauses an den jeweils aktuellen Stand der Technik.
Patientenportale
Patientenportale sollen zukünftig den Kommunikationsaufwand reduzieren, den Austausch von Informationen beschleunigen und die Versorgungsqualität für Patient:innen verbessern.
Pflege- und Behandlungsdokumentation
Bei diesem Fördertatbestand werden zwei Themenschwerpunkte betrachtet: digitale Pflege- und Behandlungsdokumentation und Systeme zur automatisierten und sprachbasierten Dokumentation.
Klinische Entscheidungsunterstützungssysteme
Hierzu zählt die Unterstützung von Entscheider:innen bei der Wahl der durchzuführenden Diagnostik, Therapie oder Medikation. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse sollen dabei schnellstmöglich in der Versorgung zur Verfügung stehen.
Digitales Medikationsmanagement
Die durchgehende digitale Dokumentation der Medikation in interoperablen Systemen sowie die ständige Verfügbarkeit dieser Informationen ist für alle am Behandlungsprozess Beteiligten erforderlich.
Digitale Anforderung von Therapie
Die konsequente digitale Anforderung und/oder automatisierte Anforderung bei Diagnose- oder Behandlungsplänen und gleichzeitig digitale Rückmeldungen bei Befunden machen die Kommunikation schneller und verringern Fehler in der Behandlung.
Abstimmung des Leistungsbedarfs
Durch standortübergreifende Versorgungsstrukturen sollen die Krankenhäuser ihr Leistungsangebot untereinander derart abstimmen, dass eine flächendeckende, bedarfsgerechte und möglichst spezialisierte stationäre Versorgung gewährleistet werden kann.
Onlinebasierter Bettennachweis
Diese Versorgungsnachweissysteme sind vor allem in der präklinischen Versorgung entscheidend – dabei insbesondere für die Zusammenarbeit zwischen Krankenhäusern sowie Rettungsdiensten, Leitstellen und anderen Akteur:innen.
Telemedizinische Netzwerkstrukturen
Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder Entwicklung informationstechnischer, kommunikationstechnischer und robotikbasierter Anlagen, Systeme oder Verfahren und telemedizinische Netzwerke.
Verbesserung der IT-Sicherheit
Durch die zunehmende Digitalisierung und die damit verbundenen Prozesse soll die IT- bzw. Cybersicherheit auch in Krankenhäusern, die nicht zu den kritischen Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz (BSI-Kritisverordnung) gehören sowie in Hochschulkliniken, verbessert werden.
Patientenzimmer an Epidemielage anpassen
Anpassung von Patientenzimmern an die besonderen Behandlungsformen im Fall einer Epidemie
Was sind die Voraussetzungen eines Förderantrags?
Allgemeine Anforderungen
Zusätzliche Voraussetzungen für Krankenhäuser bzw. Hochschulkliniken
Wie funktioniert die Antragstellung?
1. Ermittlung des Status Quo
In einer Soll-Ist-Analyse werden der Status Quo der Digitalisierung und der Bedarf ermittelt.
Ergebnis dieses Vorprojektes ist eine Aufstellung aller möglichen Einzelprojekte
2. Ausarbeitung der Einzelprojekte und Antragstellung
Die Einzelprojekte werden nach ihrer Förderfähigkeit (z. B.: Muss/Kann-Anforderungen, Kostenstruktur) untersucht und die Bedarfsanträge werden gemeinsam mit dem zertifizierten IT-Dienstleister ausgefüllt.
3. Antragsübergabe
Der Krankenhausträger reicht die Bedarfsanmeldung beim zuständigen Bundesland offiziell ein.
4. Entscheidung über Förderung
Das Land berät, für welche Vorhaben eine Förderung beim Bundesamt für Soziale Sicherung beantragt werden soll und reicht diese weiter an das Bundesamt für Soziale Sicherung.
5. Zuweisung der Mittel
Abschließend prüft das BAS die gestellten Anträge und weist Mittel aus dem Krankenhauszukunftsfonds zu.
6. Überprüfung der Nachhaltigkeit
Jeweils zum 30.06.2021 und zum 30.06.2023 wird der Stand der Digitalisierung gemessen. Sollte ein Krankenhaus nicht sämtliche digitale Dienste, die beantragt und bewilligt wurden, bei der Messung am 30.06.2023 vorweisen können, erfolgt ab 2025 ein Abschlag in Höhe von 2 % des Rechnungsbetrages für jeden Fall.
Wie wird der Digitalisierungsgrad ermittelt?
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) wird bis Februar 2021 eine Überprüfung in Auftrag geben, die zeigen soll, inwieweit die Förderung mittelbar oder unmittelbar zu einer Verbesserung des digitalen Reifegrads der Krankenhäuser geführt hat.
Hierfür wird der Stand der Digitalisierung der Krankenhäuser jeweils zum 30. Juni 2021 und 30. Juni 2023 evaluiert. Ab 2025 erfolgt ein Abschlag in Höhe von bis zu 2 % des Rechnungsbetrags für jeden voll- und teilstationären Fall, sofern ein Krankenhaus nicht sämtliche der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung entsprechend aufgezählten digitalen Dienste bereitstellt.
Wie genau der Digitalisierungsgrad ermittelt wird stand bei Redaktionsschluss (Anfang April 2021) noch nicht final fest.
Der nächste Schritt:
Setzen Sie sich gerne jederzeit mit uns in Verbindung, falls Sie weitere Fragen zum KHZG haben oder unverbindlich weitere Informationen anfordern wollen. Wir beraten Sie gerne.